Gesetzentwurf zur Änderung des Feuerwehrgesetzes

Die Landesregierung will dafür sorgen, dass die Feuerwehren ihren Personalbestand sichern und ihre Wirtschaftlichkeit verbessern können. „Wir müssen die Rahmenbedingungen schaffen, damit sich auch in Zukunft noch ausreichend Männer und Frauen für eine Mitarbeit in den Feuerwehren finden und diese auch künftig rund um die Uhr für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger sorgen können“, betonte Innenminister Reinhold Gall am Dienstag, 27. Oktober 2015, nachdem das Landeskabinett den nach der Anhörung eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Feuerwehrgesetzes, des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg und des Landeskatastrophenschutzgesetzes beschlossen hat.

Der Gesetzentwurf räumt den Feuerwehren ein, ihren Dienst flexibler und arbeitsteiliger zu gestalten. In diesem Zusammenhang werden die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Personen in die Freiwillige Feuerwehr aufgenommen oder in der Einsatzabteilung verbleiben können, die aus beruflichen, familiären oder anderen Gründen nur einzelne Feuerwehrtätigkeiten ausüben können oder wollen.

Vereinfacht werden auch die Regelungen, um angemessene Kostensätze für die Leistungen der Gemeindefeuerwehr erheben zu können. „Selbstverständlich bleiben die Pflichtaufgaben wie die Brandbekämpfung und die technische Hilfeleistung zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen weiterhin grundsätzlich kostenfrei“, so unterstrich der Minister. Wenn aber jemand besondere Gefahren herbeiführe oder durch technische Einrichtungen Fehlalarme ausgelöst werden, sei es gerechtfertigt, die Kosten nicht der Allgemeinheit anzulasten, sondern von den Verursachern der Feuerwehreinsätze angemessenen Kostenersatz zu verlangen. Hierfür sind neben den Vorgaben zur vereinfachten Ermittlung von Kostensätzen für den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen nunmehr auch Regelungen zur Berechnung der Stundensätze für Einsatzkräfte vorgesehen.

Ein weiteres wichtiges Anliegen der Landesregierung ist die Klarstellung, dass ehrenamtliche Helfer der im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen, wenn sie die Feuerwehr auf deren ausdrückliche Anforderung hin unterstützen, die gleichen Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls und von Sachschäden unmittelbar gegenüber der Gemeinde haben wie die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen.

Ebenfalls zur Klarstellung und zur Verdeutlichung der bereits geltenden Rechtslage soll die Ermächtigung für die Gemeinden aufgenommen werden, den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr als Freiwilligkeitsleistung finanzielle Unterstützung insbesondere zur Erholung, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit gewähren zu können.

Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus eine Ergänzung des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg. Diese soll Umgehungsversuche des am 1. März 2010 in Kraft getretenen nächtlichen Alkoholverkaufsverbots verhindern, die durch den Verkauf alkoholischer Getränke mittels sogenannter „Alkoholbringdienste“ oder aus Warenautomaten unternommen werden.

Bei der neu in den Gesetzentwurf aufgenommenen redaktionellen Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes handelt es sich um die Anpassung einer Verweisung an die durch die Neufassung vom 2. März 2010 geänderte Paragrafenfolge im Feuerwehrgesetz.

Quelle: Innenministerium Baden-Württemberg

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